Förderrichtlinien

Innovationsfonds der Ev. Kirche von Westfalen 

Förderrichtlinien zur Projektförderung „TeamGeist“ 

Präambel 

Die Ev. Kirche von Westfalen fördert auf der Grundlage eines Beschlusses der Landessynode 2018 in den Jahren 2020 bis 2025 innovative Modelle und Projekte evangelisch christlichen Lebens in Westfalen. 

„TeamGeist“ bezeichnet zusammenfassend die Geschäftsführung des Innovationsfonds, die von der Kirchenleitung eingesetzte, begleitende Projektgruppe sowie einen kirchlichen „Startplatz“ für Projekte, die zur Förderung ausgewählt werden sowie die Kirchenleitung als Entscheidungsorgan für Projektförderungen. TeamGeist vernetzt und fördert Ideen, regt Kooperationen an und bietet einen „Gründungsraum“ mit Beratung, Begleitung und Support in spiritueller, fachlicher, juristischer und finanzieller Hinsicht. 

§ 1 Gegenstand der Förderung 

Es werden Projekte gefördert, die neue und überzeugende Formen der Kommunikation des Evangeliums identifizieren und Gestalt werden lassen. Dies beinhaltet auch zukunftsweisende Modelle der Transformation bestehender kirchlicher Strukturen. Projekte sind förderfähig, wenn sie sich an folgenden Kriterien orientieren: 

1. Sie zeigen ein erkennbares christliches Profil (Gottes JA zur Welt bezeugend), 

2. Sie haben ein visionäres Profil für die Herausforderungen der Gegenwart, 

3. Es gibt einen Quartiers-/Sozialraumbezug und/oder Kooperationspartnerschaften, 

4. Sie erreichen neue und mittelstark verbundene Zielgruppen – im Blick auf die kirchliche Beheimatung, 

5. Sie sind geprägt von dem Gedanken der Nachhaltigkeit und haben Innovationskraft für weitere Entwicklung, 

6. Sie sind exemplarisch und impulsgebend für Nachahmung und Transfer, 

7. Sie bahnen neue Gemeindeformen an, die die Ortsgemeinde ergänzen. 

§ 2 Antragsberechtigte 

Um eine Förderung aus dem Innovationsfonds der Ev. Kirche von Westfalen können sich als Projektträger mit einer Antragstellung bewerben: 

1. Mitglieder der Ev. Kirche von Westfalen, 

2. Kirchliche Körperschaften der EKvW (Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Verbände.), 

3. Kirchliche Initiativen und Gemeinschaften, 

4. Ämter und Einrichtungen. 

§ 3 Art, Dauer, Höhe und Umfang der Förderung 

Die Förderung erfolgt in Form finanzieller Zuwendung an den Projektträger. 

a) Die Zuwendungen werden in Form von zweckgebundenen Zuschüssen zur Finanzierung des Projekts zur Verfügung gestellt. 

b) Die Zuwendung kann für einem Zeitraum von in der Regel 1 bis 3 Jahren, höchstens aber 5 Jahren erfolgen. 

c) Die Zuwendung kann aufgrund eines eingereichten Finanzierungsplanes, in dem auch die Einnahmen (Eigenmittel und Fremdmittel) auszuweisen sind, bis maximal 100 % der Kosten umfassen. 

d) Die maximale Förderhöhe pro Projekt beträgt 200.000 €. 

e) Zuwendungsfähige Kosten umfassen Personalkosten, Sachkosten und Gemeinkosten nach dem Realkostenprinzip. 

g) Ein Anspruch auf Folgefinanzierungen besteht nicht. 

§ 4 Verfahren zur Antragstellung 

a) Anträge sind ausschließlich online über das Internetportal www.teamgeist.jetzt zu stellen. 

b) Über die Geschäftsstelle Teamgeist (Olpe 35, 44135 Dortmund, info@teamgeist.jetzt) kann Beratung und Begleitung durch den Projektträger angefragt werden. 

c) Über die Förderung entscheidet die Kirchenleitung auf Vorschlag der Projektgruppe. 

d) Die Förderungsentscheidung wird den Antragsstellenden schriftlich mitgeteilt. 

e) Abgelehnte Anträge können überarbeitet und zu späteren Vergabeterminen erneut eingereicht werden. 

§ 5 Mittelbewirtschaftung und Mittelabruf 

a) Die Zuwendung ist über das Formular „Abruf der Fördermittel“ in maximal 4 Teilbeträgen pro Haushaltsjahr zur zeitnahen Verwendung der Zuwendung abzurufen. 

b) Die bewilligten Fördermittel sind nicht auf ein Haushaltsjahr beschränkt, sondern für die Bewilligungslaufzeit (vgl. § 3). 

§ 6 Verwendungsnachweise 

Verwendungsnachweise müssen wie folgt vom Projektträger erstellt werden: 

a) Der Endverwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Projektes mit entsprechenden Finanzübersichten zu den Erträgen und Aufwändungen und einem Sachbericht vorzulegen. 

b) Ein Zwischenverwendungsnachweis muss bei jahresübergreifenden Projektförderungen spätestens zum 31.03. für das Vorjahr (Stichtag zum 31.12.) eingereicht werden. 

§ 7 Rückerstattung 

a) Bewilligte und nicht verbrauchte Mittel sowie Mittel, die nicht für den beantragten Zweck verwendet wurden, sind von Zuwendungsempfangenden unmittelbar zurückzuzahlen. 

b) Mittel, für die ein Verwendungsnachweis nicht erbracht wurde oder die nicht fristgerecht abgerechnet wurden, können zurückgefordert werden. 

c) Eine Rückerstattung kann insbesondere geltend gemacht werden, wenn 

1. die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, 

2. die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, 

3. sich die Ausgaben nachträglich erheblich ermäßigen, 

sich die Einnahmen nachträglich erheblich erhöhen. 

§ 8 Öffentlichkeitsarbeit 

Für das Projekt wird dem Projektträger das TeamGeist-Logo zur Verfügung gestellt, welches bei allen Veröffentlichungen und öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des Projektes/ der Initiative zu verwenden ist. 

TeamGeist kann seinerseits über das Projekt/die Initiative auf der Homepage und in sonstigen Medien berichten. 

§ 9 Evaluation 

Im Rahmen des Innovationsfonds werden Projekte zur Evaluation ausgewählt. Die Zuwendungsempfangenden verpflichteten sich über das Monitoring hinaus zur Mitwirkung bei den Evaluationen. 

§ 10 Sonstiges 

Der Rechtsweg gegen Bewilligungs- oder Ablehnungsentscheidungen von Teamgeist (Projektgruppe, Geschäftsführung, Kirchenleitung) ist ausgeschlossen. 

§ 11 Inkrafttreten 

Diese Förderrichtlinie tritt mit Beschlussfassung in Kraft und wird im Kirchlichen Amtsblatt sowie auf www.teamgeist.jetzt veröffentlicht] 

Bielefeld, 29. September 2020 

Förderrichtlinien „TeamGeist“ als PDF